Neufassung der Satzung der Spielvereinigung 05/99 Bomber Bad Homburg
§ 1 Name, Sitz, Neutralität und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: Spielvereinigung 05/99 Bomber Bad Homburg
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Homburg v.d.H.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Homburg eingetragen.
4. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt rassistischen, verfassungs- und
fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen entgegen.
5. Soweit in dieser Satzung die männliche Bezeichnung eines Amtes oder einer Organ- und
Gremienfunktion gebraucht wird, sind Ma¨nner und Frauen in gleicher Weise gemeint.
6. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.Juli und endet am 30. Juni des darauf folgenden Jahres.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und anderer Geselligkeiten, auch bei anderen Vereinen, durch die Beschaffung von Mittels im Sinne des § 58 Nr. 1 AO ( z.B. durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erlöse aus Veranstaltungen etc. ) für die Verwirklichung für steuerbegünstigten Zwecke anderer steuerbegünstigten Körperschaften.
Die Mittel sollen verwendet werden insbesondere für:
– Finanzierung/ Teilfinanzierung von Trainings.- und Wettkämpfen
– Anschaffung und Bereitstellung von Sportausrüstung und –geräten.
– Sonstige diesem Zweck dienende Maßnahmen und Beihilfen einschließlich der Förderung und Durchführung von (Trainings-)Veranstaltungen.
3. Desweiteren kann der Zweck des Vereins ( Förderungs des Sports und weiterer Geselligkeiten) auch unmittelbar selbst durch den Verein verwirklicht werden durch :
– Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen bei Fusssball
– die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen (z.B. von Turnieren und einer Fussballschule)
– Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen
4. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt im Rahmen von §2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51ff der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Zuwendungen an die Verein, aus zweckgebundenen Mitteln der übergeordneten Landesverbände, einer anderen Einrichtung oder Behörde, dürfen nur für die
vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
4. Mittel der Ko¨rperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder von Organen oder von Organen eingesetzte Personen erhalten, mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder Organmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form des pauschalen Aufwendungsersatzes (z.B. Ehrenamtspauschale) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlu¨sse des zusta¨ndigen Organs, die steuerlichen Vorschriften und Ho¨chstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfa¨higkeit der Ko¨rperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Ko¨rperschaft fremd sind, oder durch unverha¨ltnisma¨ßig hohe Vergu¨tungen begu¨nstigt werden.
5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Anspru¨che auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermo¨gen oder bereits geta¨tigter Pflichtbetra¨ge.
§ 4
Vereinsfarben
Die Farben des Vereins sind: gelb/blau
§ 5 Mitgliedschaften des Vereins
1. Der Verein ist Mitglied im:
a) LandessportbundHessen(lsbh)
b) Hessischen-Fußball-Verband(HFV),
c) DerVerein erkennt die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände gemäß
Nr. 1. als verbindlich an. Er regelt im Einklang mit Satzungen und Ordnungen dieser
Verbände seine Angelegenheiten selbständig.
2. Der Verein hat das Recht auf Mitgliedschaft in anderen Institutionen, u¨ber die der Vorstand
entscheidet.
§ 6 Mitgliedschaft im Verein
1. Mitglied des Vereins kann jede juristische oder natürliche Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke nachhaltig zu fördern.
2. Die Mitglieder des Vereins erkennen die Satzungen und Ordnungen und sonstigen Bestimmungen der übergeordneten Verbände gemäß §5 Nr.1 als verbindlich an. Soweit nicht interne Vereinsangelegenheiten betroffen sind, überträgt der Verein die Ordnungsgewalt und mittelbare Mitgliedschaft seiner Mitglieder auf den HFV und die übergeordneten Verbände.
3. Die Aufnahme in den Verein ist davon abha¨ngig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner
Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren fu¨r die Mitgliedsbeitra¨ge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserkla¨rung rechtsverbindlich zu erkla¨ren. Laufende A¨nderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen ho¨heren Mitgliedsbeitrag, erho¨ht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages.
4. Die Höhe der Beitra¨ge sind in der Finanzordnung festgelegt.
5. Der Verein unterscheidet zwischen:
a) AktiverMitgliedschaft (aktiveSportler)
b) Familienmitgliedschaften (Familienmitglieder1.Grades)
c) MitgliedschaftzurFo¨rderung (passiveMitglieder)
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher, unterschriebener Aufnahmeantrag, der
nicht elektronisch übermittelt werden darf, an den Vorstand zu richten.
2. Der Aufnahmeantrag hat folgende Informationen zu enthalten:
a) Name, Vorname
b) Geburtsdatum
c) Anschrift, Wohnort
d) Telefon (Festnetz + Mobil), E-Mail
3. Dem Antrag sind beizufügen:
a) ein zeitnahes Passbild,
b) Einzugsermächtigung oder Zahlungserklärung,
c) für Mitglieder, die eine Erstmalige Spielerlaubnis beantragen ist die Kopie der
Geburtsurkunde und ein Ärztliches Attest dem Antrag beizufügen.
4. Der Aufnahmeantrag ist, bei Jugendlichen unter 18 Jahren, von allen gesetzlichen Vertretern
zu unterzeichnen oder die Alleinvertretungsberechtigung vorzulegen.
5. Die unterzeichnenden gesetzlichen Vertreter erklären durch ihre Unterschrift, dass sie für
den Mitgliedsbeitrag und dessen pünktliche Begleichung gesamtschuldnerisch haften.
6. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
7. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
-Austritt aus dem Verein,
-Ausschluss aus dem Verein,
-Tod,
-Auflösung des Vereins.
2. Die automatisiert erfassten Daten des Mitglieds verbleiben 12 Monate nach dem
ausscheiden in der Mitgliederdatei, sofern nicht noch Forderungen der Körperschaft
gegenüber des Mitglieds bestehen, bevor sie gelöscht werden. Dieser Verbleib ist dem
scheidenden Mitglied in der Austritt-/Ausschlussbescheinigung mitzuteilen.
§ 9 Austritt aus dem Verein
1. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem
Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.
§ 10 Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder ein anderer wichtiger Grund gegeben ist. Dies ist
insbesondere der Fall
a) Bei Handlungen, die dem Ansehen und den Zwecken des Vereins grob zuwiderlaufen,
b) Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen Satzung und Ordnungen des
Vereins und übergeordneter Verbände oder bei grober Nichtbeachtung von Beschlüssen
und Anordnungen der Vereinsorgane,
2. Wenn ein Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen trotz
Fristsetzung und wiederholter Aufforderung nicht nachkommt.
3. Ein Mitglied kann wegen eines unsportlichen Verhaltens nach § 26 Abs. 4 ausgeschlossen werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Urteil des erweiterten Vorstandes.
4. Vor der Entscheidung zum Ausschluss ist dem betroffen Mitglied rechtliches Gehör zu
gewähren. Die endgültige Ausschließung des Mitglieds obliegt der Mitgliederversammlung.
5. Bis zur Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte des Mitgliedes.
§ 11 Tod eines Vereinsmitgliedes
1. Beim Tod eines Mitgliedes, erlischt diese Mitgliedschaft sofort, ab dem Tag der Anzeige.
2. Über die Einforderung noch ausstehender Verpflichtungen aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehenden Beitragspflichten entscheidet der
erweiterte Vorstand.
3. Abweichend zu § 8 Abs. 2 werden die Daten sofort gelöscht, wenn Beschluss nach § 11 Abs.
2 über sofortige Beendigung ergeht.
§ 12 Rechte der Mitglieder
1. Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen sowie an Abstimmungen und Wahlen durch
Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken.
2. Jugendmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sind voll Stimmberechtigt.
3. Alle Mitglieder haben das Recht auf Auskunft durch die zuständigen Vereinsorgane in allen
sie betreffenden Angelegenheiten. In schwebenden Rechtsangelegenheiten dürfen von den
Vereinsorganen nur Auskünfte über Verfahrensfragen erteilt werden.
§ 13 Allgemeine Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was
das Ansehen des Vereins gefährden könnte.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Finanzordnung ordnungsgemäß beschlossenen
Beiträge, Gebühren, Strafbeträge und sonstige Abgaben rechtzeitig zu entrichten.
3. Die Mitglieder die am Bankeinzugsverfahren teilnehmen sind verpflichtet, für ausreichende
Deckung auf dem Konto zu sorgen und Änderung der Bankverbindung dem Vorstand
anzuzeigen. Für den Verein anfallende Gebühren wegen Nichtdeckung oder erloschenem
Konto oder falscher Kontoverbindungen gehen zu Lasten des Mitgliedes. Ein
Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/der
Gebühren/der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für
sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende
Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied
dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Vorstand weiter ein
Strafgeld je Einzelfall verhängen.
4. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, allen Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb
der Grenzen ihrer Zuständigkeit erlassen werden, zu befolgen, insbesondere zu
Auswahlspielen zur Verfügung zu stehen, Auskunft zu geben und auf Anordnung persönlich
zu erscheinen.
5. Jedes Mitglied haftet auch für Geldstrafen, Ordnungsgelder und Kosten, die durch sein
Verschulden, dem Verein zu Lasten getragen werden. Diese Haftung umfasst auch das
Fehlverhalten von Personen, die nicht Vereinsmitglied sind und derer sich das
Vereinsmitglied zur Durchführung seiner Aufgaben bedient.
6. Mitglieder, die trotz Aufforderung ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein
innerhalb einer ihnen gesetzten Frist nicht nachkommen, können vom Vorstand bis zur
Erfüllung der Verpflichtung vom Vereinsbetrieb ausgeschlossen werden.
§ 14 Beitragspflichten
1. Mitglieder des Vereins zahlen Beitra¨ge, Gebu¨hren und Umlagen. Diese sind in der Beitragsordnung geregelt.
§ 15 Die Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
a) dieMitgliederversammlung,
b) derVorstand,
2. Der kann fu¨r den Verein fu¨r bestimmte Angelegenheiten, insbesondere fu¨r die laufenden Gescha¨fte des Spielbetriebes, Besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellen.
3. Die Aufgaben und Zusta¨ndigkeiten der besonderen Vertreter werden in der Gescha¨ftsordnung geregelt, welche nur von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand, § 26 BGB, gea¨ndert werden kann.
§ 16 Amtsdauer und Ausscheiden von Organmitgliedern
1. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt 2 Geschäftsjahre und beginnt mit der Annahme der
Wahl.
2. Alle Wahlmitglieder eines Organs bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl oder
kommissarischen Berufung im Amt. Diese Regelung gilt entsprechend für alle gewählten
Vereinsmitglieder. Die Regelungen zum Geschäftsführer bleiben hiervon unberührt.
3. Scheidet ein Organmitglied während der Amtsperiode aus oder erfolgt keine vollständige
Bestellung durch das Bestellorgan, so kann für die verbleibende Amtsperiode eine
kommissarische Berufung vorgenommen werden.
§ 17 Geschäftsführung der Vereinsorgane
1. Die Vereinsorgane sind verpflichtet, die Gescha¨fte unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen beschleunigt und sorgfa¨ltig nach Satzung und Ordnungen sowie den Beschlu¨ssen der u¨bergeordneten Organe zu erledigen. Sie sind ferner verpflichtet, u¨ber alles was ihnen amtlich zur Kenntnis gelangt, Stillschweigen zu bewahren, soweit eine Vero¨ffentlichung nicht im allgemeinen Interesse liegt.
2. Die Mitglieder der Vereinsorgane erhalten einen Lichtbildausweis, der Eigentum des Vereins bleibt und zu freiem Eintritt zu allen Veranstaltungen des Vereins berechtigt.
3. Das Fu¨hren von A¨mtern in Personalunion, bei denen die Gefahr einer Interessenkollision oder Bu¨ndelung von Entscheidungsgewalt besteht, ist nicht zula¨ssig.
§ 18 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz
1. Der Verein kann zur Ausführung seiner Amtsgeschäfte einen Geschäftsführer hauptamtlich,
auf der Grundlage eines Dienst- und Arbeitsvertrages beschäftigen.
2. Im Übrigen haben die Organmitglieder des Vereins einen Anspruch auf Aufwendungsersatz
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein
entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und
Telefonkosten.
3. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Quartal nach
seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
Aufwendungen mit nachprüfbaren Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
4. Einzelheiten regelt die Ausgaben- und Spesenordnung.
5. Anstelle der Inanspruchnahme des Aufwendungsersatzes kann der Verein seinen
Organmitgliedern die Ehrenamtspauschale zukommen lassen.
§ 19 Beschlussfassung, Wahlen und Protokollierung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Eine mindest Anzahl von Mitgliedern an der Versammlung ist nicht notwendig.
2. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine anderen Regelungen vorsieht.
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung.
3. Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; die Übertragung des Stimmrechts ist
ausgeschlossen.
4. Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Der Sitzungsleiter kann eine geheime
Abstimmung anordnen. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn dies mit einfacher
Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen wird.
5. Wahlen sind grundsätzlich geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor, so kann die Wahl offen per
Handzeichen erfolgen.
6. Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Es ist derjenige gewählt, der mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit bei mehreren
Vorgeschlagenen von keinem erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt,
welche die höchsten Stimmen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der nunmehr die
meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
7. Wählbar für eine Organfunktion des Vereins ist jede volljährige natürliche Person, sofern die
Satzung an anderer Stelle keine andere Regelung trifft. Abwesende können gewählt werden,
wenn sie Ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklären.
8. Alle Beschlüsse und Wahlen der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligenProtokollführer und vom Leiter der Versammlung zu Unterzeichnen.
9. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
§ 20 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins und findet
jährlich einmal im laufenden Geschäftsjahres statt.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung im schriftlicher Form einzuberufen.
3. Alle Mitglieder sind berechtigt, bis eine Woche vor dem Termin der
Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
4. Die endgültige Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und spätestens vier Tage vor der
Mitgliederversammlung durch Vereinsmedien oder durch Aushang bekannt gegeben. Hierbei
reicht eine schlagwortartige Umschreibung der Beschlussgegenstände, bei Ankündigung
von Satzungsänderungen die Bezeichnung der zu ändernden Satzungsbestimmung und deren Inhalt aus.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
einem vertretenden Vorstandsmitglied, geleitet.
6. Bei Beschäftigung eines Geschäftsführers übernimmt dieser die Protokollführung und die
Funktion des Wahlleiters.
7. Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Prüfung der Anträge obliegt dem Vorstand.
8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch Aushang und den Vereinsmedien zu
veröffentlichen.
§ 21 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Es muss sie unverzu¨glich einberufen, wenn 1/10 der Stimmberechtigten die Einberufung unter Angabe von Zweck und Gru¨nden schriftlich beantragen. Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung du¨rfen nur die Angelegenheiten behandelt werden, die zu ihrer Einberufung gefu¨hrt haben.
2. Bezu¨glich Form und Frist der Ladung und im U¨brigen gelten die Regelungen fu¨r die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 22 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich
zuständig, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes geregelt ist:
a) Entgegennahmen der Berichte des Vorstandes,
b) Beschlussfassung über die Haushaltsplanung und Zuwendungen an die Organe und
Ausschüsse für das folgende Geschäftsjahr.
c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
e) Bestätigung oder Wahl der Abteilungsleiter, der Beiräte sowie des Jugendwartes.
f) Bestätigung oder Wahl von Besonderen Vertretern,
g) Wahl von je einem Kassenprüfer pro Abteilung, mindestens jedoch zwei,
h) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Ordnungen,
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
j) Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
§ 23 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstandsvorsitzenden,
b) stellvertretenden Vorsitzenden
c) Schatzmeister/Kassenwart
2. Personalunion innerhalb des Vorstandes ist unzulässig.
3. Alle Mitglieder des Vorstandes sind zugleich Vorstand nach §26 BGB.
4. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemäß Abs. 1 gemeinsam vertreten.
5. Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorstandsvorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, einberufen und geleitet.
§ 24 Aufgaben des Vorstands
1. Der Vorstand leitet den Verein nach innen außen und führt die Rechtsgeschäfte.
2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der Geschäftsführung
zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung und die Geschäftsordnung ausdrücklich
einem anderen Organ übertragen sind. Es setzt Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
um und verwaltet das Vereinsvermögen.
3. Der Vorstand hat das Recht, die Abteilungen, Beiräte und Ausschüsse bei Bedarf zu einer
gemeinsamen Sitzung einzuberufen.
4. Der Vorstand legt in der Geschäftsordnung fest, wie die internen Zuständigkeiten und
Ressorts vergeben und wahrgenommen werden. Die Geschäftsordnung ist ein Teil der
Vereinsordnung.
§ 25 Geschäftsstelle
1. Die Geschäftsstelle kann durch den Vorstand zur Aufgabenerledigung, am Sitz des Vereins,
einrichtet werden.
2. Die Geschäftsstelle wird von einem, vom Vorstand bestellten oder angestellten,
Geschäftsführer geleitet. Der Geschäftsführer untersteht nur dem geschäftsführenden
Vorstand und der Mitgliederversammlung.
3. Die Geschäftsstelle besorgt die Verwaltungsgeschäfte und erfüllt die sonstigen, ihr von der
Mitgliederversammlung und vom Vorstand übertragenen Aufgaben.
4. Sie ist Empfänger aller gegenüber dem Verein abzugebenden Erklärungen, soweit nicht
Satzung und Ordnungen eine andere Regelung vorsehen.
§ 26 Verwarnungen und Strafen
1. Alle Formen des unsportlichen Verhaltens, wie nach Satzung und Ordnungen der
übergeordneten Verbände geahndet, werden verfolgt.
2. Bei kleineren Vergehen kann vom zuständigen Abteilungsleiter eine Verwarnung
ausgesprochen werden, die in den Daten des Mitglieds vermerkt wird und nach 1 Jahr
wieder gelöscht wird. Kommt es in diesem Zeitraum zu einem weiteren Fehlverhalten, wird
dieser Vorgang an den erweiterten Vorstand weitergeleitet.
3. Entscheidungen für Strafen werden vom erweiterten Vorstand getroffen.
4. Zur Ahndung von Verstößen können vom erweiterten Vorstand folgende Strafen verhängt
werden:
a) Verweis,
b) Spielverbot
c) gemeinnützige Arbeit in der Abteilung
d) Aufenthaltsverbot (Trainer)
e) Sperre
f) Geldbuße
g) Amtsenthebung
h) Empfehlung zum Ausschluss
5. Erfolgt ein Urteil nach 4 h), so ruhen alle Mitgliedschaftsrechte des Mitgliedes ab dem
Zeitpunkt der Einleitung des Ausschlussverfahrens bis zur Abstimmung durch die
Mitgliederversammlung. Offene Forderungen des Vereins und Pflichten des
auszuschließenden Mitglied bleiben weiter bestehen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle in
seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände unverzüglich an den Vorstand
zurückzugeben.
§ 27 Kassenprüfung
1. Zur Überprüfung der Geldflüsse des Vereins hat die Mitgliederversammlung
einen Kassenprüfer zu wählen.
2. Kassenprüfung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr durchzuführen. Mitglieder eines
Vereinsorgans können nicht Kassenprüfer sein.
3. Zu prüfen sind die Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege, die
Beitragszahlungen und der Jahresabschluss.
.
4. Die Prüfung der Kasse ist vom Kassenprüfer mit den geprüften Feststellungen schriftlich zu beurkunden und zu unterschreiben. Die Prüfdokumente gehen in die Jahresabschlussberichte der jeweiligen Abteilung und des Vorstandes mit ein.
§ 28 Datenverarbeitung und Datenschutz
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder
(Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen
Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift,
Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse,
Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein, sowie dem bisherigen sportlichen
Werdegang.
2. Die Datenerfassung dient im Rahmen der vorgenannten Vereinszwecke vornehmlich:
a) der Verbesserung und Vereinfachung der sportlichen und organisatorischen Abläufe im
Verein, sowie im Verhältnis zu den übergeordneten Verbänden gemäß § 5 Satzung.
b) Der Schaffung direkter Kommunikationswege zwischen Administrative, Vereinen und
übergeordneten Verbänden gemäß § 5 Abs. 1.
c) der Erhöhung der Datenqualität für Auswertungen, Statistiken und Vereinsentwicklung.
3. Als Mitglied des Landessportbundes Hessen (lsb-h), des Hessischen-Fußball-Verbandes
(HFV) und den übergeordneten Verbänden ist der Verein verpflichtet, bestimmte
personenbezogene Daten dorthin zu melden.
4. Um die Aktualität der gemäß Abs. 1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die Mitglieder
verpflichtet, Veränderungen umgehend dem Vorstand oder einem vom Vorstand mit der
Datenverarbeitung beauftragten Dritten mitzuteilen.
5. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen
Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner
Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und
Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen,
Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen
Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre.
Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereinsund
Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B.
Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
6. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über
Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder, sowie außergewöhnliche sportliche Aktivitäten.
Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten
veröffentlicht:
Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und –
soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.
Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im
Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Printund
Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.
Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber
dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner
personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte
Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem
Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgerecht ausgeübt,
unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und
Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf
künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.
7. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder,
sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere
Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner
satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie
der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und
sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
8. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen
die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und
Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke
hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen
Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
9. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu
seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung
sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§ 29 Haftungsausschluss
1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied aus der Teilnahme am Sportbetrieb,
durch Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen und sonstige
Entscheidungen der Vereinsorgane, Abteilungen, Beiräten und Ausschüssen entstehen,
haften der Verein und seine Funktionsträger nur, wenn einem Organmitglied oder einer
sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerliches Rechts
einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 30 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Homburg, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke , insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
§ 31 Inkrafttreten
1. Diese Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20.Dezember 2013
beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister, beginnend mit dem 20.Dezember 2013
in Kraft.
2. Vorherige Satzungen verlieren mit der Eintragung in das Vereinsregister ihre Gültigkeit